Mieterparkplatz ist kein Schrottplatz
Stellt ein Mieter ein seit langem abgemeldetes Auto auf einem Mieterparkplatz ab, muss er damit rechnen, dass der Vermieter den Wagen nicht nur abschleppen sondern auch verschrotten lässtStellt ein Mieter ein seit langem abgemeldetes Auto auf einem Mieterparkplatz ab, muss er damit rechnen, dass der Vermieter den Wagen nicht nur abschleppen sondern auch verschrotten lässt.Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse hin (Az.: 67 S 451/00).
Im betreffenden Fall hatte der Mieter seinen abgemeldeten Pkw auf dem Parkplatz bei dem Gebäude abgestellt, in dem auch die von ihm bewohnte Wohnung liegt. Der Wagen war aufgrund seiner vorübergehenden Stilllegung nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und galt nach Ablauf eines Jahres nach der Straßenverkehrszulassungsordnung als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Der Vermieter hatte nach mehrfacher Aufforderung zur Räumung das Fahrzeug abschleppen und auf einem Firmengelände verwahren lassen. Da der Fahrzeugeigentümer trotz Benachrichtigung auch hierauf wochenlang nicht reagierte, führte der Vermieter das Fahrzeug schließlich der Verwertung zu. Zu Recht, urteilten die Richter. Das Abstellen des Pkws sei vom Nutzungszweck des Parkplatzes nicht mehr gedeckt gewesen, sondern stand dem Lagern von Gegenständen gleich, weil das Fahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr zugelassen war.
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