Keine Mietminderung für Mängel bei Vertragsabschluss
Ist eine Mietwohnung nicht oder nicht mehr im vertraglich zugesicherten Zustand, hat ein Mieter unter anderem das Recht, die Miete zu mindern, wenn der Mangel erheblich ist und trotz Mängelanzeige nicht abgestellt wird. Das gilt auch, wenn den Vermieter dabei selbst keine Schuld trifft, zum Beispiel durch Lärm von außenIst eine Mietwohnung nicht oder nicht mehr im vertraglich zugesicherten Zustand, hat ein Mieter unter anderem das Recht, die Miete zu mindern, wenn der Mangel erheblich ist und trotz Mängelanzeige nicht abgestellt wird. Das gilt auch, wenn den Vermieter dabei selbst keine Schuld trifft, zum Beispiel durch Lärm von außen. Auch mit Aussagen wie "höhere Gewalt" oder "das kann schon mal vorkommen" kann sich ein Vermieter seiner Pflichten nicht entziehen. "Wichtig ist allein, dass ein Mangel vorliegt und der Mieter diesen nicht selbst verschuldet hat", erklärt Jörg Hofmann von der Quelle Baussparkasse.Doch trotz Mangel ist nicht immer eine Minderung möglich. "Bestanden Wohnungsmängel bereits bei Vertragsabschluss und waren für den Mieter klar erkennbar, so berechtigt dies später nicht zu einer Minderung," betont Jörg Hofmann. So beanstandete ein Mieter den morgendlichen Lärm einer im Hause ansässigen Bäckerei. "Nein", sagten hier die Richter. Die Bäckerei existierte schon zu Beginn des Mietverhältnisses und Geräusche in den frühen Morgenstunden gehören zum normalen Betrieb dieses Handwerks (LG Berlin, Az. 67 S 102/02). Auch wer eine Wohnung direkt über einem lauten Lokal anmietet, kann sich später darüber nicht beschweren. Ein anderer Fall wäre jedoch, wenn sich dort vorher ein ruhiges Cafe mit Geschäftsschluss um 18.30 Uhr befunden hätte und später eine Diskothek eingezogen wäre.
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