Höheres Haftungsrisiko für Vermieter
Durch das neue Schadensrecht ist auch das Haftungsrisiko für Vermieter gestiegen. Herman Michels von der Quelle Bausparkasse weist hier auf die wichtigsten Auswirkungen hin. Nach Paragraf 536a Abs. 1 BGB kann der Mieter bei Schäden des Mietobjekts unbeschadet des Rechts auf Minderung des Mietzinses vom Vermieter Schadensersatz verlangenDurch das neue Schadensrecht ist auch das Haftungsrisiko für Vermieter gestiegen. Herman Michels von der Quelle Bausparkasse weist hier auf die wichtigsten Auswirkungen hin. Nach Paragraf 536a Abs. 1 BGB kann der Mieter bei Schäden des Mietobjekts unbeschadet des Rechts auf Minderung des Mietzinses vom Vermieter Schadensersatz verlangen.Dieses Schadensersatzverlangen war bisher auf den materiellen Schaden begrenzt. Nach dem aktuellen Recht ist auch ein immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, möglich. Kommt beispielsweise ein Mieter auf einer ohne Kenntnis des Vermieters fehlerhaft errichteten Treppe zu Fall, so haftet der Vermieter nicht nur für die ärztliche Versorgung und möglichen Verdienstausfall, sondern er ist auch verpflichtet, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Ein weiterer häufiger Fall wären zum Beispiel bauphysikalische und bautechnische Mängel, die aufkommende Feuchtigkeit mit sich bringen. Entsteht hierdurch Schimmel und es kommt zu allergischen oder anderen gesundheitlichen Reaktionen der Mieter, so sind hier ebenfalls neben materieller Schäden auch Schmerzensgeldansprüche möglich. Für Bagatellschäden haftet der Vermieter allerdings weiterhin nicht. "Kopfschmerzen, leichtere Verletzungen wie etwa Schürf-, Schnittwunden oder Prellungen sehen die Gerichte als Bagatellverletzungen, für die ein Schmerzensgeld nicht in Frage kommt," sagt Herr Michels.
Eine weitere Änderung betrifft die Schadensabrechnung. Hier ist der Vermieter zwar weiterhin berechtigt, auch auf Gutachtensbasis zu liquidieren, ohne die Schönheitsreparaturen tatsächlich ausführen zu lassen. Den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Umsatzsteueranteil erhält er jedoch zum Beispiel vom schadensersatzpflichtigen Mieter nur, wenn er die Reparaturen auch durch einen Umsatzsteuerpflichtigen durchführen lässt. Bei fiktiver Abrechnung wird keine Umsatzsteuer mehr ersetzt.
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