Mietminderung bei Mängeln auch nach sechs Monaten möglich
Bisher galt nach Meinung der Gerichte: Hatte ein Mieter trotz eines bekannten Mangels sechs Monate die Miete weiter bezahlt, konnte er wegen dieses Mangels später nicht mehr die Miete mindern. Durch diese Rechtsprechung verlor gerade der gutmütige Mieter, der seine Miete weiter zahlte und auf die Mängelbeseitigung durch den Vermieter hoffte, seine RechteBisher galt nach Meinung der Gerichte: Hatte ein Mieter trotz eines bekannten Mangels sechs Monate die Miete weiter bezahlt, konnte er wegen dieses Mangels später nicht mehr die Miete mindern. Durch diese Rechtsprechung verlor gerade der gutmütige Mieter, der seine Miete weiter zahlte und auf die Mängelbeseitigung durch den Vermieter hoffte, seine Rechte. "Dieser Fallbeil Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Ende gemacht", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf die Konsequenzen eines entsprechenden Urteils hin (Az. VII ZR 274/02).Laut BGH gilt:
- Das Recht auf Mietminderung verlischt auch dann nicht, wenn der Mieter die Miete sechs Monate nach Auftreten des Mangels weitergezahlt hat
- Zeigt ein Mieter sofort den Mangel an, zahlt aber die Miete weiter, kann er auch noch nach sechs Monaten oder später die Miete kürzen. Allerdings nicht rückwirkend zum Zeitpunkt der Mängelanzeige sondern nur von jetzt an
- Informiert ein Mieter seinen Vermieter erst nach sechs Monaten über die bestehenden Mängel, hat er das Recht, noch von diesem aktuellen Zeitpunkt die Miete zu kürzen.
Voraussetzung für eine Mietminderung bleibt weiterhin eine Mängelanzeige an den Vermieter, um diesem die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Mieter sollten das so rasch wie möglich tun. "Vergrößert sich durch den Schaden nämlich der Wohnungsmangel, kann der Mieter sogar schadensersatzpflichtig werden", warnt Herr Hofmann.
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