StartArchivKeine Versorgungssperre im vermieteten Wohnungseigentum

Keine Versorgungssperre im vermieteten Wohnungseigentum

Ist ein Vermieter einer Eigentumswohnung in Zahlungsverzug, so darf darunter nicht sein Mieter leiden. Auf dieses Urteil des Berliner Kammergerichts macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Wohnungseigentümergemeinschaften aufmerksam

Ist ein Vermieter einer Eigentumswohnung in Zahlungsverzug, so darf darunter nicht sein Mieter leiden. Auf dieses Urteil des Berliner Kammergerichts macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Wohnungseigentümergemeinschaften aufmerksam.

In vorliegenden Fall war ein Vermieter einer Eigentumswohnung mit seinen Wohngeldzahlungen im Rückstand. Daraufhin verlangte die Eigentümergemeinschaft Zutritt zur Wohnung, um die dort befindlichen Energieversorgungsanlagen abzustellen.

Diesen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter der Eigentumswohnung verneinte jedoch das Kammergericht.
Zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Mieter bestehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein entsprechender Anspruch ableiten lässt, so der Richter. Der Mieter muss hier nicht für den Zahlungsverzug des Wohnungsbesitzers einstehen (Kammergericht Berlin, Az. 8 U 208/05.

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