Bei Baumängeln ins Hotel

Pfuscht eine Baufirma und muss der Hausbesitzer zur Behebung des Baumangels aus seinem Haus ausziehen, so kann er vom Unternehmen die Kosten für die zwischenzeitliche Hotelunterbringung verlangen.Pfuscht eine Baufirma und muss der Hausbesitzer zur Behebung des Baumangels aus seinem Haus ausziehen, so kann er vom Unternehmen die Kosten für die zwischenzeitliche Hotelunterbringung verlangen.

Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (BGH Az. VII ZR 251/02). Dies gilt selbst dann, wenn die Geschädigten ein Hotel gar nicht in Anspruch nehmen.
Die Besitzer eines Reihenhauses stellten nach dem Einzug Risse in den Fußbodenfliesen fest und machten das verantwortliche Bauunternehmen regresspflichtig. Da eine Neuverlegung des Estrichs notwendig war, konnten sie laut BGH umgerechnet 3.220 Euro für einen dreiwöchigen Hotelaufenthalt verlangen. Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird, urteilten die Richter. Der Geschädigte könne alle für die ängelbeseitigung "erforderlichen" Aufwendungen geltend machen. Was er letztlich mit dem Geld mache, unterliege seiner Dispositionsfreiheit.

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