StartBauenBaurechtHände weg von des Nachbars Obstbaum

Hände weg von des Nachbars Obstbaum

Steht ein Obstbaum oder Strauch an der Grenze zum Nachbargrundstück, kommt es häufiger zum Streit um die Früchte als man glauben mag.

Das muss nicht sein, denn das das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in einem solchen Fall recht genau, wem das Obst zusteht. Solange die Früchte am Baum hängen, gehören Sie dem Eigentümer des Baumes, egal wie verlockend die vollen Äste in den anderen Garten hineinragen. Erst wenn die Früchte quasi „freiwillig“ auf des Nachbars Grundstück fallen, darf dieser zugreifen. Verboten ist dem Nachbar hingegen, durch Schütteln dem Fall der Früchte nachzuhelfen. Sollte er dies doch tun, darf der Besitzer des Baums die Herausgabe des Obsts einfordern. Wenn der  Baumbesitzer allerdings selbst das Obst vom Baum schüttelt und dieses in den Garten seines Nachbarn fällt, hat er Pech – ohne Erlaubnis darf er das fremde Grundstück nämlich nicht betreten. 

Doch nicht immer freut sich der Nachbar über fallendes Obst.  Manch einer fühlt sich belästigt, insbesondere, wenn die Früchte in großen Mengen auf das Grundstück fallen und dort zu allem Überfluss auch noch Wespen anzieht.  Das Amtsgericht Backnang entschied in einem solchen Fall, dass der Baumbesitzer für die Kosten der Beseitigung des Obstes auf des Nachbars Grundstück aufkommen muss.  
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