StartBauenBaurechtArchitektenvertrag: Vor Kündigung oder Schadenersatz zuerst Nachbesserungsmöglichkeit

Architektenvertrag: Vor Kündigung oder Schadenersatz zuerst Nachbesserungsmöglichkeit

Bevor Bauherren ihrem Architekten fristlos kündigen oder einen Schadensersatzanspruch geltend machen können, müssen sie ihm vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Auf zwei entsprechende Urteile weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin

Bevor Bauherren ihrem Architekten fristlos kündigen oder einen Schadensersatzanspruch geltend machen können, müssen sie ihm vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Auf zwei entsprechende Urteile weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin.
Im ersten Fall wollte ein Bauherr seinen Architekten wegen Überschreitung des Kostenrahmens auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Es ist die Pflicht des Architekten, die Kosten zu kontrollieren, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig. Nur durch die Kostenkontrolle und die relevante Beratung ist der Bauherr in der Lage, in jeder Phase des Bauvorhabens die entstehenden Kosten zu überblicken. Im Falle einer Kostensteigerung ist der Architekt dem Bauherrn daher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Bauherr muss dem Architekten allerdings eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben, wenn er von der Kostenüberschreitung erfährt. Im Schreiben ist der Architekt unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufzufordern, die Kostensteigerung zu vermeiden (3 U 45/00).

In einem anderen Fall kündigte ein Bauherr seinem Architekten wegen "zögerlicher und unvollständiger Bearbeitung" fristlos.Der Architekt klagte daraufhin sein Honorar ein. Das Oberlandesgericht Celle sah jedoch keine Gründe für eine fristlose Kündigung und sprach dem Architekten auch einen Honoraranspruch für teilweise noch nicht erbrachte Leistungen zu. Diese Leistungen waren nämlich nur infolge der fristlosen Kündigung des Bauherren unterblieben. Auch wenn der Bauherr mit der "Bearbeitungsgeschwindigkeit" des Architekten nicht zufrieden war, hätte er den Architekten vor der fristlosen Kündigung auffordern müssen, seine Leistung nachzubessern. Hierzu hätte beispielsweise die Aufforderung gehört, fehlende Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen und nachzureichen (14 U 19/02).

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