Eine Dachterrasse ist kein Dachgarten

Grün statt Beton dachte sich ein Wohnungseigentümer, schüttete seine Dachterrasse mit Erde auf und legte einen intensiv bepflanzten Dachgarten an. Eine teure Entscheidung. „Eine solche Änderung der in der Teilungserklärung angegebenen Nutzungsart kann nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gestattet werden", erklärt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts KölnGrün statt Beton dachte sich ein Wohnungseigentümer, schüttete seine Dachterrasse mit Erde auf und legte einen intensiv bepflanzten Dachgarten an. Eine teure Entscheidung. „Eine solche Änderung der in der Teilungserklärung angegebenen Nutzungsart kann nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gestattet werden", erklärt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln.

Der Eigentümer der Terrasse hatte eine Erdschicht auf das Dach aufgehäuft und dort verschiedene Gewächse eingepflanzt. Dies wurde durch die Wohnungseigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss gebilligt. Ein Miteigentümer im Haus wollte dies jedoch nicht akzeptieren und verlangte die Beseitigung.
Nach Auffassung der Richter zu Recht, denn die begrünte Fläche sei in der Teilungserklärung ausdrücklich als "Dachterrasse" bezeichnet. Da eine derartige substanzielle Nutzungsänderung weit über eine Gebrauchsregelung hinausgeht, ist sie nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Eigentümer möglich.
Jeder Miteigentümer kann deshalb nach WEG-Recht die Beseitigung verlangen.

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