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Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich

13 Fragen zum EEWärmeG

Seit 1. Januar 2009 gilt in Deutschland das „Gesetz zur Förderung erneuerbarer
Energien im Wärmebereich“. Es wird auch als „Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz“ bezeichnet oder als „EEWärmeG“ abgekürzt. Eingebürgert
hat sich auch die Bezeichnung „Wärmegesetz 2009“. Das EEWärmeG
schreibt die Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau verbindlich
vor. Parallel zur Einführung dieses Gesetzes arbeitet der Staat

seit Monaten an der Novelle der Energieeinsparverordnung EnEV und dem

Energieeinsparungs-Gesetz EnEG. Das führt vor allem bei privaten Bauherren 
zu Irritationen. Was gilt? Ab wann? Und für wen? Der Verband
Privater Bauherren (VPB) hat hier die wichtigsten dreizehn Fragen und
Antworten für Bauherren und Hauskäufer zusammengestellt.

1. Was gilt seit Januar 2009?

 

Seit 1. Januar 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, kurz

EEWärmeG. Desweiteren gilt zurzeit noch die Energieeinsparverordnung

in der Version von 2007, die so genannte EnEV 2007. Sie soll im Laufe

des Jahres 2009 novelliert werden. Dazu hat der Gesetzgeber das Energieeinsparungs-

Gesetz (EnEG) modernisiert, auf dem die EnEV basiert.

Zurzeit gelten also das neue EEWärmeG und die EnEV 2007 parallel.

 

2. Was beinhaltet das EEWärmeG?

 

Das EEWärmeG schreibt im Neubau den Einsatz erneuerbarer Energien

vor.


3. Wer ist vom EEwärmeG betroffen? Für wen gilt es?



Wer seit 1. Januar 2009 neu baut und seinen Bauantrag (oder seine

Bauanzeige) ab dem 1. Januar 2009 eingereicht hat oder einreicht, der

muss nach dem neuen EEWärmeG bauen. Das heißt, er muss für Heizung,

Warmwasser und Kühlung teilweise erneuerbare Energien nutzen.

4. Gilt die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch bei Umbauten

und Erweiterungen älterer Immobilien?

Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Die Länder

können und dürfen nämlich per Gesetz Nutzungspflichten auch für Bestandsbauten

einführen. In Baden-Württemberg soll das ab 2010 beim

Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden der Fall sein. Auf

Landesebene kann sich also noch viel tun. Der Bund hat im EEWärmeG

keine klare Regelung zu Gebäudeänderungen getroffen. Es kann sein,

dass erhebliche Um- oder Ausbaumaßnahmen so gewertet werden, als wäre

dadurch insgesamt ein Neubau errichtet worden. Es kann auch sein,

dass ein Anbau wegen seines Umfanges (jedenfalls mehr als 50 qm neue

Nutzfläche) wie ein kleiner Neubau behandelt wird. Gerichte werden

das klären müssen, falls der Gesetzgeber nicht nachbessert.

 

5. Welches Gesetz gilt, wenn das Haus schon 2008 geplant und genehmigt

wurde, aber der Bau erst jetzt beginnen kann?

 

Es gilt grundsätzlich das Datum, an dem der Bauantrag (bzw. Bauanzeige)

gestellt wurde. Ab dem Stichtag 1. Januar 2009 gilt das EEWärmeG

für alle Neubauten (und erheblichen Anbauten auf Neubauniveau – siehe

Frage 4), davor gilt nur die EnEV 2007.


6. Welche erneuerbaren Energien sind im EEWärmeG vorgesehen und wie müssen

Bauherren sie einsetzen?

 

Das EEWärmeG erkennt mehrere regenerative Energien an, die jeweils

einen bestimmten Anteil der im Gebäude benötigten Wärme liefern müssen.

Genutzt werden können solare Strahlungsenergie, gasförmige Biomasse

(Biogas), flüssige Biomasse (Bioöl), feste Biomasse (Holzpellets

etc), Geothermie (Erdwärme) und Umweltwärme.

Entschließt sich ein Bauherr zur Ausbeutung solarer Strahlungsenergie,

die er mit Hilfe von Solarkollektoren gewinnt, muss er mindestens

15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs für sein neues Haus aus Solarenergie

decken. Das gilt beim Einfamilienhaus als erreicht, wenn

er eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 Quadratmetern

Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren lässt. Die

Länder können höhere Mindestflächen festlegen – auch bei Neubauten.

Die Anlage muss das Zertifikat „Solar Keymark“ haben.

Nutzt der Bauherr gasförmige Biomasse, so muss er mindestens 30 Prozent

des Wärmeenergiebedarfs hieraus decken. Entscheidet er sich für

Bioöl oder feste Biomasse als Energieträger, so muss er wenigstens

die Hälfte des Wärmeenergiebedarfs aus dieser erneuerbaren Quelle decken.

Sollen Geothermie und Umweltwärme das Haus heizen helfen, so müssen

laut EEWärmeG ebenfalls mindestens 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs

aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt werden.

 

7. Gibt es Alternativen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau?

 

Ja, die gibt es: Bauherren können auch alternativ zum Einsatz erneuerbarer

Energien die Energieeffizienz ihres Gebäudes erhöhen, indem

sie beispielsweise die Gebäudehülle besser dämmen, mit Wärmerückgewinnung

lüften oder andere Maßnahmen durchführen, die das EEWärmeG

anerkennt.

Konkret heißt das: Das Gebäude muss die Anforderungen der jeweils geltenden

Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 15 Prozent unterschreiten.

Als Nachweis gilt ein Energieausweis nach EnEV.

Außerdem darf auf regenerative Energien im Neubau verzichten, wer

mindestens die Hälfte seines Wärmebedarfs aus Abwärme oder über eine

Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) deckt.

Befreit von der Auflage erneuerbare Energien einzuplanen ist auch,

wer seine neue Immobilie an ein Nah- oder Fernwärmenetz anschließt,

dessen Wärme zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien oder

Abwärme- oder KWK-Anlagen stammt.

 

8. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien?

 

Ja, die gibt es. Hauseigentümer können in Ausnahmefällen sowohl von

der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den

Ersatzmaßnahmen befreit werden, beispielsweise, wenn das Haus in einem

denkmalgeschützten Bereich gebaut werden soll und dort besondere

Auflagen gelten. In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden

(in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung

genehmigt werden, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch

unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss

– in der Regel beim zuständigen Bauamt – beantragt und im Einzelfall

entschieden werden.

 

9. Wer kontrolliert die Umsetzung des EEWärmeG und den Einsatz regenerativer

Energien?

 

Zuständig für die Nachweise sind normalerweise die Bauämter. Dort

müssen in der Regel bis drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Anlagen

alle technischen Nachweise vorliegen. Ausstellen kann die Nachweise

meist auch der Anlagenhersteller oder der Installateur. Die

meisten Nachweise, worunter auch Lieferantenabrechnungen von Biomasse

fallen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um spätere

Kontrollen zu ermöglichen.

 

10. Was müssen Bauherren hier ab 2009 noch beachten? Und was passiert,

wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden?

 

Das EEWärmeG erlaubt es den Bundesländern einzelne zusätzliche Wärmegesetze

zu formulieren. Die Bauherren müssen also zusätzlich zum EEWärmeG

und zur aktuellen EnEV die ergänzend geltenden Landesgesetze

beachten.

Halten sich Bauherren, Architekten, Fachplaner, Handwerksbetriebe,

Bauträger oder Energieberater nicht an die Vorschriften des EEWärmeG

drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Alle am Bau Beteiligten müssen

sich informieren, was das neue Gesetz vorschreibt und wie die Vorschriften

korrekt umgesetzt werden müssen.

 

11. Worauf müssen Käufer schlüsselfertiger Häuser achten?

 

Wer mit dem Gedanken spielt, ein schlüsselfertiges Haus zu kaufen,

der sollte grundsätzlich den Bauvertrag VOR Vertragsabschluss von einem

unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Nach Beobachtung des

VPB sind bereits erste Angebote auf dem Markt, die mit ungenauen Sätzen

werben wie „Wohnhaus nach Wärmegesetz mit Solardach“, „Passivwand“,

„modernem Erdwärmesystem“ oder „Dämmpaket“. Der VPB warnt: Das

sind lediglich Werbebotschaften und keine verbindlichen Zusagen für

ein nach geltendem Recht geplantes Haus. Wer einen solchen Vertrag

unterzeichnet, der muss im Bauverlauf mit erheblichen Zuzahlungen für

notwendige Nachbesserungen rechnen.

Unentbehrlich ist auch die laufende Baubetreuung durch den unabhängigen

Bausachverständigen. Nach einer Untersuchung des VPB 2007 wurden

schon bisher in zwei Dritteln aller Neubauten die Energiesparvorschriften

nicht korrekt – und zum Nachteil des Käufers – umgesetzt.

Der VPB befürchtet, die Mängelquote wird bei den komplexeren Anforderungen

des EEWärmeG weiter ansteigen. Unabhängige Baukontrolle ist

der einzige Schutz vor solch teuren Baumängeln.

 

12. Wo finden Bauherren Hilfe?

 

Mit jedem neuen Baugesetz müssen sich Fachplaner weiter spezialisieren.

In der Regel übernehmen die Landesarchitektenkammern die Fortbildung

und Zertifizierung der Fachleute. Bauherren sollten sich dort

nach geeigneten Fachleuten in ihrer Nähe erkundigen. Auskünfte zu allen

Fragen rund ums Bauen gibt auch das nächstgelegene VPB-Regionalbüro.

 

13. Gibt es Zuschüsse zur Erfüllung des EEWärmeG?

 

Nein. Gesetzliche Anforderungen können grundsätzlich nicht bezuschusst

werden. Allerdings fördert der Staat mit dem Marktanreizprogramm

(MAP) den Einsatz von erneuerbaren Energien im Neu- wie im Altbau,

die ÜBER die gesetzlichen Nutzungspflichten hinausgehen. Kleinere

Anlagen fördert das BAFA mit Zuschüssen, größere die KfWFörderbank

mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen. 2009

stehen Fördermittel in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung. Die

Mittel sollen allerdings um 25 Prozent gekürzt werden. Außerdem sind

Handwerkerrechnungen für Altbaumaßnahmen zum Teil einkommensteuerlich

absetzbar.

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