StartArchivVorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Immobilie nicht absetzbar

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Immobilie nicht absetzbar

Bei vorzeitiger Tilgung eines Darlehens muss oftmals eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen entgangener Zinsen an die Bank gezahlt werden. Diesen Betrag können Sie leider nicht als Werbungskosten absetzen, wenn das Gebäude verkauft werden soll

Bei vorzeitiger Tilgung eines Darlehens muss oftmals eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen entgangener Zinsen an die Bank gezahlt werden. Diesen Betrag können Sie leider nicht als Werbungskosten absetzen, wenn das Gebäude verkauft werden soll. Denn in diesem Fall ist die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Veräußerung veranlasst und steht ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteil vom 23.1.1990, BStBl. 1990 II S. 464).

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist auch dann nicht absetzbar, wenn mit dem vorzeitig abgelösten Darlehen Aufwendungen finanziert worden waren, die während der Vermietungszeit als Werbungskosten absetzbar waren, z. B. Renovierungskosten, neues Dach, neue Heizung. Diese Entscheidung ist nur schwer verständlich, denn diese Schuldzinsen wären nach Beendigung der Vermietung weiterhin als sog. nachträgliche Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 23.9.2003, BStBl. 2004 II S. 57).

STEUERRAT:
Ein steuerlicher Abzug aber ist möglich, wenn Sie das Mietobjekt auch nach der Darlehensrückzahlung oder Umschuldung weiterhin vermieten oder wenn Sie den Veräußerungserlös konkret zur Finanzierung eines neuen Objektes für Vermietungszwecke einsetzen (BFH-Urteil vom 23.4.1996, BStBl. 1996 II S. 595).

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