Einmalbetrag für Erbbaurecht in voller Höhe sofort absetzbar

Für ein Erbbaurecht muss der Erbbauberechtigte für die Nutzung des Grundstücks Erbbauzinsen an den Grundstückseigentümer zahlen. Die gezahlten Erbbauzinsen sind im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung absetzbarFür ein Erbbaurecht muss der Erbbauberechtigte für die Nutzung des Grundstücks Erbbauzinsen an den Grundstückseigentümer zahlen. Die gezahlten Erbbauzinsen sind im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung absetzbar.

Oftmals werden solche Erbbauzinsen auch als Einmalbetrag vorausgezahlt. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung stellen sie Aufwendungen für den Erwerb eines befristeten Rechts dar. Deshalb seien vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen Anschaffungskosten des Erbbaurechts und könnten nur über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt werden (BMF-Schreiben vom 10.12.1996, BStBl. 1996 I S. 1440).

Doch der Bundesfinanzhof hat für die Betroffenen eine günstigere Entscheidung getroffen: Auch ein Einmalbetrag ist im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung absetzbar. Dies gilt vor allem dann, wenn für die Einmalzahlung wirtschaftliche Gründe bestehen, z. B. wenn der Ablösungsbetrag die abgezinsten Erbbauzinsen deutlich unterschreitet oder wenn mit der vorgezogenen Zahlung die jährliche Erhöhung des Erbbauzinses vermieden werden soll (BFH-Urteil vom 23.9.2003, IX R 65/02).

STEUERRAT:
Die Zahlung "auf einen Schlag" bringt einen enormen Steuervorteil. Wenn Sie die Einmalzahlung mit einem Kredit finanzieren, dürfen Sie außerdem die Schuldzinsen in den Jahren der Zahlung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen.

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