StartArchivAltbauerweiterung: Die richtige Konzeption bringt volle Eigenheimzulage

Altbauerweiterung: Die richtige Konzeption bringt volle Eigenheimzulage

Die richtige Strategie entscheidet bei Umbauten von Altimmobilien über die Förderung der Eigenheimzulage. Nur wer seinen Altbau so erweitert, dass nach dem Gesamteindruck eine neue Wohnung entsteht, darf dafür die maximale Eigenheimzulage beantragen. Über diesen wichtigen Aspekt bei Umbauten informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Hauseigentümer

Die richtige Strategie entscheidet bei Umbauten von Altimmobilien über die Förderung der Eigenheimzulage. Nur wer seinen Altbau so erweitert, dass nach dem Gesamteindruck eine neue Wohnung entsteht, darf dafür die maximale Eigenheimzulage beantragen. Über diesen wichtigen Aspekt bei Umbauten informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Hauseigentümer.

In einem Fall hatte ein Hausbesitzer einen Winkel an sein Haus angebaut. Dadurch erhöhte sich die Wohnfläche im Obergeschoss um rund 100 Quadratmeter. Das zuständige Finanzamt verweigerte jedoch dem Steuerzahler die volle Förderung und wollte dafür lediglich die halbe Eigenheimzulage für An- und Ausbauten an Immobilien gewähren. Doch die Richter vom Finanzgericht Schleswig-Holstein gaben dem Hausbesitzer Recht und sprachen ihm die volle Förderung zu. Hier sei insgesamt von einer neuen Wohnung auszugehen, da der Anbau den Wert der Altbausubstanz übersteige (Az. 5 K 217 /00).

Keine Neubauförderung erhielt dagegen – trotz Aufstockung der Außenwände und kompletter Dacherneuerung – ein Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen. Hier lag nach Ansicht der Richter vom Finanzgericht Köln keine förderungswürdige Erweiterung vor, da weder der Gebäudegrundriss, noch tragende Wände verändert wurden (Az. 10 K 2079/03). Bereits in einem anderen Fall hatte der Bundesfinanzhof die für die Förderung erforderliche Neuerrichtung einer Wohnung abgelehnt, wenn ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt und zusätzlich ein Dachgeschoss auf den
Wohnblock aufgesetzt wird (Az. III R 48/01).

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