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ARGE rät:

Mit Handwerkerrechnung Steuern sparen!

Wer in den nächsten Wochen seine Einkommensteuererklärung

vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert

die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen

Anwaltverein (DAV). Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten – maximal 3.000 Euro – können

für das zurückliegende Jahr 2008 steuerlich geltend gemacht werden. Damit beträgt die

Steuerersparnis letztmalig bis zu 600 Euro. Diese Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden.

Wichtig dabei: Da nur der Lohnkostenanteil sowie eventuelle Maschinenmiet- und Anfahrtskosten steuerlich abzugsfähig sind, müssen diese auf der Rechnung auch gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten werden nicht angerechnet.

Ab diesem Jahr verdoppelt sich die Summe: Für alle 2009 ausgestellten und bezahlten

Handwerkerrechnungen können 20 Prozent der Lohnkosten von maximal 6.000 Euro steuerlich abgesetzt werden. Damit erhöht sich die Steuerersparnis auf 1.200 Euro; die Handwerkerrechnungen aus dem Jahr 2009 können allerdings erst bei der Einkommensteuererklärung 2009 geltend gemacht werden, die bis Mai 2010 beim zuständigen Finanzamt vorliegen muss. Bis dahin lohnt sich sammeln.

In den Genuss des Steuerbonus’, so die ARGE Baurecht, kommt allerdings nur, wer alle

Bedingungen erfüllt und das Verfahren korrekt abwickelt. Ganz wichtig dabei, so mahnt die ARGE Baurecht, ist die Art der Bezahlung der Rechnung. Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überweist, kann die Rechnung später beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als „dankend erhalten“ vermerkt, haben keine Chance auf Anerkennung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. November 2008 (VI R 14/08) noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Außerdem muss die Rechnung des Handwerksbetriebs (gemäß § 14 UStG) acht formale

Bedingungen erfüllen: Sie muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Nicht fehlen darf auch das Datum, und die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben. Art und Umfang der erbrachten Arbeiten müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende

Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Oft vergessen wird, nach Erfahrung der ARGE Baurecht, in den Handwerkerrechnungen

der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Außerdem, so rät die ARGE Baurecht, sollten Bauherren ihre Rechnungen grundsätzlich sorgfältig aufbewahren, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche

geltend machen zu können.

Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Handwerkerrechungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen Haushalt. Nicht steuerlich geltend machen können Bauherren Handwerkerarbeiten an Neubauten. Wer allerdings seine Immobilie in diesem Jahr energetisch sanieren und wärmedämmtechnisch auf den neuesten Stand bringen möchte, der kann alle damit verbundenen Lohnkosten – bis 6.000 Euro – von der Steuer abziehen. Darunter fallen beispielsweise die Wärmedämmung von Haus und Fassaden, der Austausch der Fenster oder der Heizungsanlage wie auch der Einbau einer Solaranlage. Neben Reparatur und Wartung ist auch der Einbau neuer Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen abzugsfähig, ebenso wie die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse sowie die Zuleitungen zum Haus, resümiert die ARGE Baurecht.

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