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Räum- und Streupflicht der Eigentümer

Vorsicht, jetzt wird´s rutschig

Wer ist im Winter nicht schon auf eisglatten Wegen ausgerutscht und hat sich im schlimmsten Fall sogar verletzt? Gerade im Januar und Februar sind Schnee und Glätte keine Seltenheit. Um Unfälle zu vermeiden, müssen daher Gehwege von Eis und Schnee befreit werden. Welche Räum- und Streupflichten Eigentümer haben, wer im Schadensfall haftet und inwiefern Eigentümer auch für öffentliche Bürgersteige vor ihrem Grundstück verantwortlich sind, erklären die Experten des Full-Service Immobiliendienstleiters McMakler.

Die Frage nach der Zuständigkeit

Ein gebrochener Fuß des Postboten oder ein verstauchter Arm des Pizzalieferanten wird für Hausbesitzer zum Problem, wenn sie ihrer Räum- und Streupflicht, basierend auf der Verkehrssicherungspflicht, nicht nachkommen. Denn jede Gefährdung der Öffentlichkeit ist zu vermeiden. Generell liegt es in der Verantwortung der Eigentümer und Vermieter die Wege auf ihrem Privatgrundstück zu räumen und zu streuen. „Wir legen Eigentümern nahe, ihre Verpflichtung ernst zu nehmen, denn im schlimmsten Fall können Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld entstehen“, gibt Lukas Pieczonka, Gründer und Geschäftsführer von McMakler, zu bedenken. Eigentümer und Vermieter können aber auch gewerbliche Räumdienste beauftragen oder per Mietvertrag oder Hausordnung ihre Pflicht auf Mietparteien übertragen. Altersschwache und kranke Menschen sind dabei ausgeschlossen. Für öffentliche Straßen und Wege sind Städte oder Gemeinden zuständig.

Allgemeine Richtlinien zur Streupflicht

Im Winter, wenn es kalt und frostig ist, ist das Räumen und Bestreuen von Wegen das A und O. Deutschlandweit gibt es dazu keine einheitlichen Vorschriften, die Bundesländer regeln das ganz unterschiedlich. Es gibt jedoch einige allgemeingültige Richtlinien, die vom Bundesgerichtshof getroffen wurden. „Wichtig ist zu wissen, dass Wege und Straßen nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden müssen. Wenn Passanten den Weg gefahrenlos überqueren können, hat der Eigentümer alles richtig gemacht. Stürzen Fußgänger, weil sie beispielsweise gerannt sind, trifft den Eigentümer keine Schuld“, erklärt Pieczonka von McMakler. Verpflichtend ist, die Hauptwege freizuräumen sowie den Zugang zu Mülltonnen, Parkplätzen und Haustüren. Dabei reicht ein rutschfester Weg aus, bei dem zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.

Zeitliche Regelung



Nichts für Langschläfer: Werktags sollen Wege zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr geräumt und gestreut sein, am Wochenende darf es auch etwas später sein. Genauere oder abweichende Zeiten legen die Gemeinden fest. Eigentümer von Restaurants und Gastwirte müssen der Streupflicht auch nach 20 Uhr nachkommen. „Je nach Wetterlage kann es auch passieren, dass Eigentümer mehrmals am Tag streuen und/oder räumen müssen. Bei pausenlosem Schneefall setzt die Räumpflicht aber erst ein, wenn kein Schnee mehr fällt. Alles andere wäre nicht zumutbar“, macht der Immobilienexperte von McMakler klar.

Streumittel ist nicht gleich Streumittel

Um an kalten und glatten Wintertagen Ausrutscher und Verletzungen zu vermeiden, müssen die richtigen Streumittel auf Wegen und Straßen verwendet werden. Deshalb müssen Streupflichtige regelmäßig prüfen, ob das Streumittel auch geeignet ist. Aus ökologischen Gründen dürfen Privatpersonen kein Streusalz verwenden. Bei Nichteinhaltung werden sogar Geldbußen fällig. Auch Hobelspäne sind nicht geeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen. Grundsätzlich sind Granulat, Splitt oder Sand zum Streuen geeignet.

Haftung im Schadensfall

Unbedingt beachten: Ignoriert ein Eigentümer oder Vermieter die Räum- und Streupflicht vorsätzlich oder fahrlässig, kann dies bis zu 10.000 Euro kosten. In erster Linie haftet derjenige, der für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist und dieser Aufgabe nicht nachkommt. Berlin ist die einzige Stadt, in der Eigentümer nicht von der Haftung befreit sind, wenn sie gewerbliche Räumdienste beauftragen. „Wir raten Verantwortlichen dringend bei einer Übertragung der Pflichten zu überprüfen, ob diese auch tatsächlich erledigt wurden. Sonst kann es zur Haftungsfalle kommen“, ergänzt Pieczonka von McMakler. Warnschilder befreien Eigentümer nicht von ihrer Pflicht und schließen Haftungen nicht aus. Verletzen sich Fußgänger aufgrund der frostigen Wetterverhältnisse jedoch nur leicht, reicht das nicht aus, um Eigentümer anzuklagen. Auch Passanten müssen vorsichtig sein und winterfeste Kleidung sowie Schuhe tragen, um ein Mitverschulden zu vermeiden.

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